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ID;DokID;Blatt;Datum;Lfd. Nr.;Adressat ;Referenz BayMBl.;Norm;Verstoß;Adressat des Bußgeldbescheids;Regelsatz in €
4391715901;43917159;159;43917;1;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO;Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4391715902;43917159;159;43917;2;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“;Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen;Betreiber;500
4391715903;43917159;159;43917;3;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 1 VO;Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands;Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht;150
4391715904;43917159;159;43917;4;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“;Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen;Betreiber;500
4391715905;43917159;159;43917;5;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 3 Buchst. a VO;Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize;Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht;500
4391715906;43917159;159;43917;6;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 3 Buchst. b VO;Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege;Person, welche eine genannte Einrichtung betritt;500
4391715907;43917159;159;43917;7;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 3 Buchst. c VO;Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen;Person, welche eine genannte Einrichtung betritt;500
4391715908;43917159;159;43917;8;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 3 Buchst. d VO;Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG);Person, welche eine genannte Einrichtung betritt;500
4391715909;43917159;159;43917;9;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 3 Buchst. e VO;Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen;Person, welche eine genannte Einrichtung betritt;500
4391715910;43917159;159;43917;10;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;§ 1 Abs. 4 VO;Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe;Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt;150
4391715911;43917159;159;43917;11;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 2 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“;Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen;Betreiber;5000
4391715912;43917159;159;43917;12;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“;Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs – vgl. VO);Betreiber;5000
4391715913;43917159;159;43917;13;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“;Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben;Betreiber;500
4391715914;43917159;159;43917;14;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“;Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen);Betreiber;1000
4391715915;43917159;159;43917;15;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 1.1 bis 1.3 AV v. 13.03.2020 „Schulen“;Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 AV vom 13.03.2020 „Schulen“, ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5;Betreiber;2500
4391715916;43917159;159;43917;16;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 6 AV v. 13.03.2020 „Schulen“;Betreten der in den Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5);Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personen-sorgeberechtigte;150
4391715917;43917159;159;43917;17;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;Nr. 6 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV v. 13.03.2020 „Schulen“;Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach den Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen;Personen-sorgeberechtigte;500
4391715918;43917159;159;43917;18;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 159 vom 27.03.2020;AV v. 17.03.2020 „Hochschulen“;Betreten einer Hochschule;Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten;500
4392417301;43924173;173;43924;1;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung i.S.d. § 1 Abs. 1 BayIfSMV oder Durchführung einer Reisebusreise;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4392417301;43924173;173;43924;1;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung i.S.d. § 1 Abs. 1 BayIfSMV oder Durchführung einer Reisebusreise;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4392417302;43924173;173;43924;2;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 2 Abs. 1, § 5 Nr. 2 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung i.S.d § 2 Abs. 1 BayIfSMV oder Durchführung einer Reisebusreise;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder der Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4392417303;43924173;173;43924;3;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 5 Nr. 3 BayIfSMV;Betrieb einer Gastronomie, ausgenommen (1) der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder (2) einer Ausnahmegenehmigung für Betriebskantinen durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4392417304;43924173;173;43924;4;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Nr. 4 BayIfSMV;Betrieb von Hotels oder sonstigen Beherbergungsbetrieben zu privaten touristischen Zwecken;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4392417305;43924173;173;43924;5;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4, § 5 Nr. 5 BayIfSMV;Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden, ausgenommen (1) der Ladengeschäfte des täglichen Bedarf gemäß der Aufzählung in § 2 Abs. 4 Satz 2 BayIfSMV oder (2) einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber);5000
4392417306;43924173;173;43924;6;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 2 Abs. 5 Satz 2, § 5 Nr. 6 BayIfSMV;Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen);Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebes (i.d.R. der Betriebsinhaber);1000
4392417307;43924173;173;43924;7;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 3 Abs. 1, § 5 Nr. 7 BayIfSMV;"Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 3 Abs. 1 BayIfSMV)";Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht;500
4392417308;43924173;173;43924;8;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 3 Abs. 2, § 5 Nr. 8 BayIfSMV;Betreten einer Hochschule;Person, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betritt;500
4392417309;43924173;173;43924;9;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;§ 4 Abs. 2, § 5 Nr. 9 BayIfSMV;Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen eines triftigen Grundes;Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt;150
4392417310;43924173;173;43924;10;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;Ziff. 1.1 bis 1.3 AV. v. 13.03.2020 „Schulen“;Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach Ziff. 1.1. bis 1.3 AV vom 13.03.2020 Schulen, ausgenommen die in Ziff. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach Ziff. 4 und 5;Betreiber;2500
4392417311;43924173;173;43924;11;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;Ziff. 1.4 ggf. i.V.m. Ziff. 6 AV. v. 13.03.2020 „Schulen“;Betreten der in Ziff. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in Ziff. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach Ziff. 4 und 5);Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personensorgeberechtigte;150
4392417312;43924173;173;43924;12;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 173 vom 03.04.2020;Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 4 und 5 AV. v. 13.03.2020 „Schulen“;Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach Ziff. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen;Personensorgeberechtigte;500
4393619301;43936193;193;43936;1;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;1000
4393619302;43936193;193;43936;2;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Pflicht zur direkten Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;300
4393619303;43936193;193;43936;3;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;600
4393619304;43936193;193;43936;4;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;500
4393619305;43936193;193;43936;5;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;1000
4393619306;43936193;193;43936;6;Arbeitgeber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EQV);Dienstherr oder Arbeitgeber;5000
4393619307;43936193;193;43936;7;Arbeitgeber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Pflicht zur Anzeige der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen KVB (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EQV);Arbeitgeber;10000
4393619308;43936193;193;43936;8;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020;;Pflicht zum Verlassen des Landesgebiets auf direktem Weg (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;500
4394522301;43945223;223;43945;1;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 1 Abs. 1, § 7 Nr. 1 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung im Sinne des § 1 Abs. 1 BayIfSMV;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4394522301;43945223;223;43945;1;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 1 Abs. 1, § 7 Nr. 1 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung im Sinne des § 1 Abs. 1 BayIfSMV;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4394522302;43945223;223;43945;2;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 1, § 7 Nr. 2 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 BayIfSMV oder Durchführung einer Reisebusreise;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder der Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4394522303;43945223;223;43945;3;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7 Nr. 3 BayIfSMV;Betrieb einer Gastronomie, ausgenommen (1) der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder (2) einer Ausnahmegenehmigung für Betriebskantinen durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4394522304;43945223;223;43945;4;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 7 Nr. 4 BayIfSMV;Betrieb von Hotels oder sonstigen Beherbergungsbetrieben zu privaten touristischen Zwecken;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4394522305;43945223;223;43945;5;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5, Abs. 5, § 7 Nr. 5 BayIfSMV;Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden, ausgenommen der Ladengeschäfte, (1) die in § 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 BayIfSMV aufgezählt sind, (2) denen eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erteilt wurde oder (3) deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m² nicht überschreitet und der Betreiber sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche.;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber);5000
4394522306;43945223;223;43945;6;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, § 7 Nr. 6 BayIfSMV;Betreiber von zulässig nach § 2 Abs. 4 und Abs. 5 geöffneten Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber);5000
4394522307;43945223;223;43945;7;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 7 Nr. 6 BayIfSMV;Kunden oder Begleitpersonen die keine Mund-Nasen-Bedeckung in Ladengeschäften nach § 2 Abs. 4 oder Abs. 3 BayIfSMV tragen (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht ab dem Alter von 6 Jahren).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4394522308;43945223;223;43945;8;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 2 Abs. 7 Satz 2, § 7 Nr. 7 BayIfSMV;Zulassen, dass (1) der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten wird oder (2) sich im Wartebereich mehr als 10 Personen aufhalten.;Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber);1000
4394522309;43945223;223;43945;9;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 3 Abs. 1, § 7 Nr. 8 BayIfSMV;"Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 3 Abs. 1 BayIfSMV). Vom Verbot ausgenommen ist die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis.";Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht;500
4394522310;43945223;223;43945;10;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 5 Abs. 2, § 7 Nr. 9 BayIfSMV;Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen eines triftigen Grundes.;Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt;150
4394522311;43945223;223;43945;11;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;§ 6, § 7 Nr. 10 BayIfSMV;Personen ab dem Alter von 6 Jahren, die keine Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (hierzu gehören auch Taxen) oder den hierzu gehörenden Einrichtungen tragen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4394522312;43945223;223;43945;12;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;Nrn. 1.1 bis 1.3 AV „Schulen und Kitas“;Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach Nrn. 1.1. bis 1.3 AV Schulen und Kitas, ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach Nrn. 4 und 5.;Betreiber;2500
4394522313;43945223;223;43945;13;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 6 AV „Schulen und Kitas“;Betreten der in Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung des regulären Betreuungsangebots (einschl. der Mittagsbetreuung) oder zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach Nrn. 4 und 5.;Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personensorgeberechtigte;150
4394522314;43945223;223;43945;14;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 223 vom 24.04.2020;Nr. 6 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen und Kitas“;Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.;Personensorgeberechtigte;500
4395925201;43959252;252;43959;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 2 Abs. 1, § 21 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925202;43959252;252;43959;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925203;43959252;252;43959;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 3, § 21 Nr. 3 BayIfSMV;Empfang oder Besuch von Personen in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 3 Satz 1 BayIfSMV umfasst sind, und wenn nicht eine nach § 3 Satz 2 BayIfSMV ausnahmsweise erlaubte Beaufsichtigung Minderjähriger vorliegt.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925204;43959252;252;43959;4;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 4 Abs. 1, § 21 Nr. 4 BayIfSMV;"Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 3 Abs. 1 BayIfSMV), ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayIfSMV erfüllt ist. Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis (§ 4 Abs. 3 BayIfSMV).";Person ab 14 Jahren (§ 12 OWiG), welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht;500
4395925205;43959252;252;43959;5;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 21 Nr. 5 BayIfSMV;Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925206;43959252;252;43959;6;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 4 Abs. 2 Satz 4, § 21 Nr. 6 BayIfSMV;Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher der Einrichtung;5000
4395925207;43959252;252;43959;7;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§§ 5 Satz 1, 7, § 21 Nr. 7 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach §§ 5 Satz 2 oder 7 BayIfSMV zulässig ist;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4395925207;43959252;252;43959;7;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§§ 5 Satz 1, 7, § 21 Nr. 7 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach §§ 5 Satz 2 oder 7 BayIfSMV zulässig ist;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4395925208;43959252;252;43959;8;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 8, § 21 Nr. 8 BayIfSMV;Personen, die ihrer Maskenpflicht bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (hierzu gehören auch Taxen) oder den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925209;43959252;252;43959;9;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 9, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, Sportplatzes, Sportanlage oder Sporteinrichtungen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4395925209;43959252;252;43959;9;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 9, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, Sportplatzes, Sportanlage oder Sporteinrichtungen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BayIfSMV.;Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt;150
4395925210;43959252;252;43959;10;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 11, § 21 Nr. 10 BayIfSMV;Betrieb einer in § 11 BayIfSMV aufgeführten Freizeiteinrichtung oder Durchführung einer Reisebusreise.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder der Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4395925211;43959252;252;43959;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 12 Abs. 1, § 21 Nr. 11 lit. a) BayIfSMV;Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber);5000
4395925212;43959252;252;43959;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 12 Abs. 1, § 21 Nr. 11 lit. b) BayIfSMV;Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber);5000
4395925213;43959252;252;43959;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 12 Abs. 1, § 21 Nr. 11 lit. c) BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können oder (5) Aufenthaltsbereiche anbieten.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums;5000
4395925214;43959252;252;43959;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 12 Abs. 2, § 21 Nr. 12 BayIfSMV;Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber);5000
4395925215;43959252;252;43959;15;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 12 Abs. 3, § 21 Nr. 13 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;Betreiber der Praxis;5000
4395925216;43959252;252;43959;16;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 und Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Nr. 14 BayIfSMV;Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetrieben und Praxen nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925217;43959252;252;43959;17;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 13, § 21 Nr. 15 BayIfSMV;Betrieb einer Gastronomie, ausgenommen (1) der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken oder (2) Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4395925218;43959252;252;43959;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 14, § 21 Nr. 16 BayIfSMV;Betrieb von Hotels oder sonstigen Beherbergungsbetrieben zu privaten touristischen Zwecken (zulässig ist der Betrieb für Beherbergungszwecke gemäß § 14 Abs. 2 BayIfSMV für Geschäftsreisende usw.).;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4395925219;43959252;252;43959;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 15, § 21 Nr. 17 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/Betreiber der Einrichtung);5000
4395925220;43959252;252;43959;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 16, § 21 Nr. 18 BayIfSMV;Verantwortliche, die entgegen § 16 Angebote der Erwachsenenbildung, Musikschulen oder berufliche Aus- und Fortbildung betreibt oder Musikunterricht erteilen.;Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betreiber der Einrichtung);5000
4395925221;43959252;252;43959;21;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 17, § 21 Nr. 19 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 17 BayIfSMV: (1) Verantwortliche, die bei Prüfungen und Unterricht (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;Betreiber der Fahrschule;5000
4395925221;43959252;252;43959;21;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 17, § 21 Nr. 19 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 17 BayIfSMV: (2) Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren;Betreiber der Fahrschule;5000
4395925221;43959252;252;43959;21;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 17, § 21 Nr. 19 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 17 BayIfSMV: (3) Nichteinhaltung der Maskenpflicht;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4395925222;43959252;252;43959;22;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;§ 20, § 21 Nr. 20 BayIfSMV;Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 20 BayIfSMV, die (1) Speisen und Getränke anbieten (2) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;Betreiber der Kulturstätte;5000
4395925223;43959252;252;43959;23;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nrn.1.1 bis 1.3 AV „Schulen“;Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach Nrn. 1.1 bis 1.3 AV „Schulen“, ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen, der erlaubte Schulbetrieb und die Notbetreuung nach Nrn. 4 und 5.;Betreiber;2500
4395925224;43959252;252;43959;24;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 7 AV „Schulen“;Betreten der in Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung des regulären Betreuungsangebots (einschl. der Mittagsbetreuung) oder zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs. Ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5).;Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) und/oder deren Personensorgeberechtigte;150
4395925225;43959252;252;43959;25;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nr. 6 ggf. i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen“;Betreten einer in der AV „Schulen“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind, der Schüler/ die Schülerin (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.;Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) und/oder deren Personensorgeberechtigte;500
4395925226;43959252;252;43959;26;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nr. 7 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen“;Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.;Personensorgeberechtigte;500
4395925227;43959252;252;43959;27;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nr.1.1 AV „Kitas“;Aufnahme eines regulären Betreuungsangebots (ausgenommen Notbetreuungsangebot nach den Nrn. 2 bis 4).;Betreiber;2500
4395925228;43959252;252;43959;28;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nr. 1 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“;Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots. Ausgenommen die Notbetreuung nach den Nrn. 3 und 4).;Personensorgeberechtigte;500
4395925229;43959252;252;43959;29;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 252 vom 08.05.2020;Nr. 5 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“;Betreten der in der AV „Kitas“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.;Personensorgeberechtigte;500
4398430701;43984307;307;43984;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 2 Abs. 1, § 21 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4398430702;43984307;307;43984;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4398430703;43984307;307;43984;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 3, § 21 Nr. 3 BayIfSMV;Empfang oder Besuch von Personen in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 3 Satz 1 BayIfSMV umfasst sind, und wenn nicht eine nach § 3 Satz 2 BayIfSMV ausnahmsweise erlaubte Beaufsichtigung Minderjähriger vorliegt.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4398430704;43984307;307;43984;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 4 Abs. 1, § 21 Nr. 4 BayIfSMV;"Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 3 Abs. 1 BayIfSMV), ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayIfSMV erfüllt ist. Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis (§ 4 Abs. 3 BayIfSMV).";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4398430705;43984307;307;43984;5;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 4 Abs. 2 Satz 4, § 21 Nr. 4 BayIfSMV;Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430706;43984307;307;43984;6;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 4 Abs. 2 Satz 3, §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 17 Satz 2, § 21 Nr. 5 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen) oder den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen (§ 8 BayIfSMV), - Personen, die entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 8 BayIfSMV in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Personen, die entgegen § 9 Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 7 BayIfSMV in geschlossenen Räumen außerhalb des Trainings ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt, touristischen Bahnverkehren und touristischen Reisebusreisen sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 ggf. i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV), - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 17 Satz 2 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4398430707;43984307;307;43984;7;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 21 Nr. 5 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben und Praxen nicht nachkommen. - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 4 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG;150
4398430708;43984307;307;43984;8;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 5 Satz 1, §§ 7, 21 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach § 5 Satz 2 oder § 7 BayIfSMV zulässig ist.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4398430708;43984307;307;43984;8;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 5 Satz 1, §§ 7, 21 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach § 5 Satz 2 oder § 7 BayIfSMV zulässig ist.;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4398430709;43984307;307;43984;9;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 9, 21 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt entgegen § 9 BayIfSMV. Die Regelungen in § 9 Abs. 5 bis Abs. 9 treten (erst) mit Wirkung vom 8. Juni 2020 in Kraft (Wettkampfbetrieb an der frischen Luft, Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen, Tanzsport, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten).;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430709;43984307;307;43984;9;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 9, 21 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt entgegen § 9 BayIfSMV. Die Regelungen in § 9 Abs. 5 bis Abs. 9 treten (erst) mit Wirkung vom 8. Juni 2020 in Kraft (Wettkampfbetrieb an der frischen Luft, Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen, Tanzsport, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten).;Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt;150
4398430710;43984307;307;43984;10;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 11, 21 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen oder Reisebusreisen entgegen § 11 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430711;43984307;307;43984;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430712;43984307;307;43984;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430713;43984307;307;43984;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können oder (5) Aufenthaltsbereiche anbieten.;"Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430714;43984307;307;43984;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 12 Abs. 2, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430715;43984307;307;43984;15;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§ 12 Abs. 3, § 21 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430716;43984307;307;43984;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 13, 21 Nr. 10 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen - in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. (4) Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GastG, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, - in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430717;43984307;307;43984;17;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 14, 21 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ihrer Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept oder ein Parkplatzkonzept vorlegen kann.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430718;43984307;307;43984;18;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 15, 21 Nr. 12 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430719;43984307;307;43984;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 16, 21 Nr. 13 BayIfSMV;Verantwortliche, die entgegen § 16 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430720;43984307;307;43984;20;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 17, 21 Nr. 14 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 17 BayIfSMV: (1) Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. (2) Verantwortliche, die nicht sicherstellen, dass bei praktischem Fahrschulunterricht und praktischen Fahrprüfungen die Höchstdauer von jeweils 60 Minuten nicht überschritten werden.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430721;43984307;307;43984;21;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;§§ 20, 21 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 20 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4398430722;43984307;307;43984;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nrn.1.1 bis 1.3 AV „Schulen“;Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach Nrn. 1.1. bis 1.3 AV „Schulen“, ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen, der erlaubte Schulbetrieb und die Notbetreuung nach Nrn. 4 und 5.;Person, welche die Entscheidung über das Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, den Studienbetrieb oder das Betreuungsangebot trifft;2500
4398430723;43984307;307;43984;23;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 7 AV „Schulen“;Betreten der in Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung des regulären Betreuungsangebots (einschl. der Mittagsbetreuung) oder zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs (ausgenommen die in Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5).;Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) und/oder deren Personensorgeberechtigte;150
4398430724;43984307;307;43984;24;Schüler;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nr. 6 ggf. i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen“;Betreten einer in der AV „Schulen“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind, der Schüler/die Schülerin (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch keine 14 Tage vergangen sind oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.;Schüler, Kinder und Studierende, ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) und/oder deren Personensorgeberechtigte;500
4398430725;43984307;307;43984;25;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nr. 7 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV „Schulen“;Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.;Personensorgeberechtigte;500
4398430726;43984307;307;43984;26;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nr.1.1 AV „Kitas“;Aufnahme eines regulären Betreuungsangebots (ausgenommen Notbetreuungsangebot nach den Nrn. 2 bis 4).;Person, welche die Entscheidung über die Aufnahme des regulären Betreuungsangebots trifft;2500
4398430727;43984307;307;43984;27;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nr. 1 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“;Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen die Notbetreuung nach den Nrn. 3 und 4).;Personensorgeberechtigte;500
4398430728;43984307;307;43984;28;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 307 vom 02.06.2020;Nr. 5 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“;Betreten der in der AV „Kitas“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.;Personensorgeberechtigte;500
4400434901;44004349;349;44004;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4400434902;44004349;349;44004;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4400434903;44004349;349;44004;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 4 Abs. 1, § 22 Nr. 3 BayIfSMV;"Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 4 Abs. 1 BayIfSMV), ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayIfSMV erfüllt ist. Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender (§ 4 Abs. 3 BayIfSMV).";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4400434904;44004349;349;44004;4;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 4 Abs. 2 Satz 4, § 22 Nr. 3 BayIfSMV;Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4400434905;44004349;349;44004;5;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen oder bei touristischen Reisebusreisen nicht nachkommen (§ 8 BayIfSMV), - Personen, die entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 BayIfSMV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 BayIfSMV) in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WC-Anlagen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Personen, die entgegen § 9 Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 7 BayIfSMV in geschlossenen Räumen außerhalb des Trainings ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen (insbesondere besteht die Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen und Umkleiden), - Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen, - Personen, die entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 BayIfSMV in geschlossenen Räumlichkeiten von Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WC-Anlagen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 18 Satz 2 BayIfSMV), - Besucher und Mitwirkende die im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4400434906;44004349;349;44004;6;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben und Praxen nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 4 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4400434907;44004349;349;44004;7;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4400434907;44004349;349;44004;7;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 oder § 7 Satz 1 BayIfSMV;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4400434908;44004349;349;44004;8;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 8 Satz 3, § 22 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434909;44004349;349;44004;9;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4400434909;44004349;349;44004;9;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV.;Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt;150
4400434910;44004349;349;44004;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 11, § 22 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434911;44004349;349;44004;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4400434912;44004349;349;44004;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434913;44004349;349;44004;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4400434914;44004349;349;44004;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 12 Abs. 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434915;44004349;349;44004;15;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 12 Abs. 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4400434916;44004349;349;44004;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 13, § 22 Nr. 10 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. (4) Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GastG, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434917;44004349;349;44004;17;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 14, § 22 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ihrer Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434918;44004349;349;44004;18;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 15, § 22 Nr. 12 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434919;44004349;349;44004;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 17, § 22 Nr. 13 BayIfSMV;Verantwortliche, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434920;44004349;349;44004;20;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 18, § 22 Nr. 14 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 18 BayIfSMV: Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434921;44004349;349;44004;21;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 21 Abs. 1, § 22 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434922;44004349;349;44004;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;§ 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m) (2) in geschlossenen Räumen mehr als 50 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 100 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4400434923;44004349;349;44004;23;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;Nr. 1 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“;Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen die Notbetreuung nach den Nrn. 3 und 4).;Personensorgeberechtigte;500
4400434924;44004349;349;44004;24;Personensorgeberechtigte;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020;Nr. 5 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“;Betreten der in der AV „Kitas“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind (1) Krankheitssymptome aufweist, (2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen oder (3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.;Personensorgeberechtigte;500
4404244501;44042445;445;44042;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4404244502;44042445;445;44042;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4404244503;44042445;445;44042;3;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3 BayIfSMV;Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4404244504;44042445;445;44042;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 8, § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 14a Nr. 3, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen oder bei touristischen Reisebusreisen nicht nachkommen (§ 8 BayIfSMV), - Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BayIfSMV), - Personen, die entgegen § 14a Nr. 3 BayIfSMV bei einer Teilnahme im Rahmen von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben, ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 18 Satz 2 BayIfSMV), - Besucher und Mitwirkende im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4404244505;44042445;445;44042;5;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4404244506;44042445;445;44042;6;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen. - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4404244506;44042445;445;44042;6;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4404244507;44042445;445;44042;7;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 8 Satz 3, § 22 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244508;44042445;445;44042;8;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4404244508;44042445;445;44042;8;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV.;Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt;150
4404244509;44042445;445;44042;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 11, § 22 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244510;44042445;445;44042;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4404244511;44042445;445;44042;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4404244512;44042445;445;44042;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 12 Abs. 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244513;44042445;445;44042;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 12 Abs. 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4404244514;44042445;445;44042;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 12 Abs. 4, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244515;44042445;445;44042;15;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 13, § 22 Nr. 10 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. (4) Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GastG, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244516;44042445;445;44042;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 14, § 22 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244517;44042445;445;44042;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 14a, § 22 Nr. 11a BayIfSMV;"Verantwortliche, die bei Tagungen oder Kongressen entgegen § 14a BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";Veranstalter oder Leiter einer Tagung oder eines Kongresses;10000
4404244518;44042445;445;44042;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 14b, § 22 Nr. 11b BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 14b BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";25000
4404244519;44042445;445;44042;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 15, § 22 Nr. 12 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244520;44042445;445;44042;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 17, § 22 Nr. 13 BayIfSMV;Verantwortliche, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244521;44042445;445;44042;21;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 18, § 22 Nr. 14 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 18 BayIfSMV: Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244522;44042445;445;44042;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 21 Abs. 1, § 22 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4404244523;44042445;445;44042;23;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 445 vom 30.07.2020;§ 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m), (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";10000
4406748001;44067480;480;44067;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4406748002;44067480;480;44067;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4406748003;44067480;480;44067;3;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3 BayIfSMV;Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4406748004;44067480;480;44067;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 8, § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 14a Nr. 3, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtun-gen oder bei touristischen Reisebusreisen nicht nachkommen (§ 8 BayIfSMV), - Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BayIfSMV), - Personen, die entgegen § 14a Nr. 3 BayIfSMV bei einer Teilnahme im Rahmen von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben, ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 18 Satz 2 BayIfSMV), - Besucher und Mitwirkende im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4406748005;44067480;480;44067;5;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV;Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4406748006;44067480;480;44067;6;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen. - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4406748006;44067480;480;44067;6;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4406748007;44067480;480;44067;7;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 8 Satz 3, § 22 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748008;44067480;480;44067;8;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4406748008;44067480;480;44067;8;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV.;Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt;150
4406748009;44067480;480;44067;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 11, § 22 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748010;44067480;480;44067;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Ladengeschäften, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4406748011;44067480;480;44067;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4406748012;44067480;480;44067;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 12 Abs. 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748013;44067480;480;44067;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 12 Abs. 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4406748014;44067480;480;44067;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 12 Abs. 4, § 22 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748015;44067480;480;44067;15;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 13, § 22 Nr. 10 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. (4) Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GastG, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, - wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748016;44067480;480;44067;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 14, § 22 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Aufnahme von Gästen aus bekanntgegebenen Risikogebieten entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748017;44067480;480;44067;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 14a, § 22 Nr. 11a BayIfSMV;"Verantwortliche, die bei Tagungen oder Kongressen entgegen § 14a BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";Veranstalter oder Leiter einer Tagung oder eines Kongresses;10000
4406748018;44067480;480;44067;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 14b, § 22 Nr. 11b BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 14b BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";25000
4406748019;44067480;480;44067;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 15, § 22 Nr. 12 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748020;44067480;480;44067;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 17, § 22 Nr. 13 BayIfSMV;Verantwortliche, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748021;44067480;480;44067;21;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 18, § 22 Nr. 14 BayIfSMV;Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 18 BayIfSMV: Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen (a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder (b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748022;44067480;480;44067;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 21 Abs. 1, § 22 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4406748023;44067480;480;44067;23;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 480 vom 24.08.2020;§ 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 Nr. 15 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m), (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";10000
4406748101;44067481;481;44067;1;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Häusliche Absonderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;2000
4406748102;44067481;481;44067;2;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Pflicht zur direkten Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;600
4406748103;44067481;481;44067;3;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;600
4406748104;44067481;481;44067;4;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;1000
4406748105;44067481;481;44067;5;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;1000
4406748106;44067481;481;44067;6;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Testergebnisses auf Verlangen der zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 1 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;600
4406748107;44067481;481;44067;7;Arbeitgeber;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EQV);Dienstherr oder Arbeitgeber;5000
4406748108;44067481;481;44067;8;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Pflicht zum Verlassen des Landesgebiets auf direktem Weg (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 EQV);Ein- bzw. Rückreisender;500
4406748109;44067481;481;44067;9;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 481 vom 24.08.2020;;Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (§ 1 Abs. 3 VO Testpflicht Einreisende i.V.m. Nr. 4 AV Testpflicht Einreisende);Ein- bzw. Rückreisender;2000
4410656301;44106563;563;44106;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4410656302;44106563;563;44106;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 2 Abs. 2, § 24 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4410656303;44106563;563;44106;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 24 Nr. 3 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 13 Abs. 4 Nr. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4410656304;44106563;563;44106;4;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 5, § 7, § 24 Nr. 4 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen. - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4410656304;44106563;563;44106;4;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 5, § 7, § 24 Nr. 4 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4410656305;44106563;563;44106;5;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Nr. 5 BayIfSMV;"Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; entsprechend gilt die Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr oder bei touristischen Reisebusreisen (§ 8 BayIfSMV), - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Zuschauer, die entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 oder bei bundesweiten Sportveranstaltungen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) BayIfSMV) - Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BayIfSMV), - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ggf. i.V.m. Satz 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV). - Personen, die entgegen § 15 BayIfSMV bei einer Teilnahme an Tagungen, Kongressen, vergleichbaren Veranstaltungen und Messen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen, - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 20 Abs. 3 BayIfSMV), - Besucher und Mitwirkende im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 23 Abs. 2 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4410656306;44106563;563;44106;6;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 8 Satz 3, § 24 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656307;44106563;563;44106;7;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 9, § 24 Nr. 7 BayIfSMV;Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656308;44106563;563;44106;8;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 10, § 24 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, anderer Sportstätten und Veranstaltungsstätten nach § 10 Abs. 2 oder einer Tanzschule entgegen § 10 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 (hinsichtlich der Zulassung von Zuschauern).;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656308;44106563;563;44106;8;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 10, § 24 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, anderer Sportstätten und Veranstaltungsstätten nach § 10 Abs. 2 oder einer Tanzschule entgegen § 10 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 (hinsichtlich der Zulassung von Zuschauern).;Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt;150
4410656309;44106563;563;44106;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 11, § 24 Nr. 9 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 4, 5 oder 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV ggf. i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656310;44106563;563;44106;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4410656311;44106563;563;44106;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.);5000
4410656312;44106563;563;44106;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 12 Abs. 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV;Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656313;44106563;563;44106;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 12 Abs. 3, § 24 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656314;44106563;563;44106;14;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 12 Abs. 4, § 24 Nr. 9 BayIfSMV;Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656315;44106563;563;44106;15;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 13, § 24 Nr. 11 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 BayIfSMV nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 2 Abs. 1 BayIfSMV) mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn - gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 2 Abs. 1 BayIfSMV) eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, - der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, - die Bewirtung nur am Tisch erfolgt und - der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat. (4) Ergänzend gilt für Schankwirtschaften: - in geschlossenen Räumen muss die Bedienung am Tisch erfolgen und - in geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und - begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656315;44106563;563;44106;15;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 13, § 24 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";1000
4410656316;44106563;563;44106;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 14, § 24 Nr. 12 BayIfSMV;Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Aufnahme von Gästen aus bekanntgegebenen Risikogebieten entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656316;44106563;563;44106;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 14, § 24 Nr. 12 BayIfSMV;Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";1000
4410656317;44106563;563;44106;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 15, § 24 Nr. 13 BayIfSMV;Verantwortliche, die entgegen § 15 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 oder 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayIfSMV Tagungen, Kongresse, Messen oder Ausstellungen durchführen.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe;10000
4410656317;44106563;563;44106;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 15, § 24 Nr. 13 BayIfSMV;Verantwortliche, die entgegen der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe;1000
4410656318;44106563;563;44106;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 16, § 24 Nr. 14 BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";25000
4410656319;44106563;563;44106;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 17 § 24 Nr. 15 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656320;44106563;563;44106;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 18, § 24 Nr. 16 BayIfSMV;Betrieb von privaten Schulen nach Art. 90 ff. BayEUG, (1) ohne den in § 18 Abs. 1 BayIfSMV genannten Verpflichtungen oder (2) ohne sicherzustellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an einer solchen Schule nachgekommen wird.;Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter);5000
4410656321;44106563;563;44106;21;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 20, § 24 Nr. 17 BayIfSMV;Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayIfSMV fällt nicht hierunter (zu bußgeldwehrten Maskenverstößen vgl. insb. lfd. Nr. 5);Verantwortlicher der Einrichtung, Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft;5000
4410656322;44106563;563;44106;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 23 Abs. 1, § 24 Nr. 18 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 3 BayIfSMV.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";5000
4410656323;44106563;563;44106;23;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 18 BayIfSMV;"Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";10000
4410656323;44106563;563;44106;23;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 563 vom 02.10.2020;§ 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 18 BayIfSMV;Betreiber, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 i.V.m. 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)";1000
4413761701;44137617;617;44137;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 3 Abs. 1, § 27 Nr. 1 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 3 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4413761702;44137617;617;44137;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 3 Abs. 2, § 27 Nr. 2 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4413761703;44137617;617;44137;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 27 Nr. 3 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4413761704;44137617;617;44137;4;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 5, § 7, § 27 Nr. 4 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 BayIfSMV - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4413761704;44137617;617;44137;4;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 5, § 7, § 27 Nr. 4 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4413761705;44137617;617;44137;5;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 27 Nr. 5 BayIfSMV;"Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr (§ 8 BayIfSMV), - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen, - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV), - Nichteinhaltung der Maskenpflicht in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz innerhalb von außerschulischen Bildungsangeboten (§ 20 Abs. 1 BayIfSMV) - Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 20 Abs. 3 BayIfSMV), - Nichteinhaltung der Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen an Hochschulen (§ 21 Satz 1 Nr. 2 BayIfSMV)";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4413761706;44137617;617;44137;6;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 9, § 27 Nr. 6 BayIfSMV;Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761707;44137617;617;44137;7;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 10, § 27 Nr. 7 BayIfSMV;- Zulassung von Zuschauern entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 BayIfSMV - Betrieb von Sporthallen, Sportplätze, andere Sportstätten oder Tanzschulen entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV - Betrieb von Fitnessstudios (§ 10 Abs. 4 BayIfSMV);"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Zulassung von Zuschauern trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761708;44137617;617;44137;8;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 10, § 27 Nr. 7 BayIfSMV;- Personen, die Sport entgegen § 10 Abs. 1 und/oder Abs. 2 betreiben - Personen, die entgegen § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, andere Sportstätten oder Tanzschulen nutzen;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);150
4413761709;44137617;617;44137;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 11, § 27 Nr. 8 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1 oder Abs. 4 bis 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761710;44137617;617;44137;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 27 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4413761711;44137617;617;44137;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 27 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4413761712;44137617;617;44137;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 12 Abs. 2, § 27 Nr. 9 BayIfSMV;- Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. - Durchführung von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios etc).;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761713;44137617;617;44137;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 12 Abs. 3, § 27 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761714;44137617;617;44137;14;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 12 Abs. 4, § 27 Nr. 9 BayIfSMV;Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761715;44137617;617;44137;15;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 13, § 27 Nr. 10 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs entgegen § 13 BayIfSMV (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 3 Abs. 1 BayIfSMV) mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV).;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761716;44137617;617;44137;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 14, § 27 Nr. 11 BayIfSMV;- Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstigen gewerblichen Unterkünften, die Übernachtungsangebote nicht für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, § 14 Abs. 1 BayIfSMV. - Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 2 BayIfSMV, die nicht sicherstellen, dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 3 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761716;44137617;617;44137;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 14, § 27 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4413761717;44137617;617;44137;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 15, § 27 Nr. 12 BayIfSMV;Durchführung von Tagungen, Kongressen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 15 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe;5000
4413761717;44137617;617;44137;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 15, § 27 Nr. 12 BayIfSMV;Verantwortliche, die entgegen der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe;1000
4413761718;44137617;617;44137;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 16, § 27 Nr. 13 BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";25000
4413761719;44137617;617;44137;19;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 17, § 27 Nr. 14 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761720;44137617;617;44137;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 18, § 27 Nr. 15 BayIfSMV;Betrieb von privaten Schulen nach Art. 90 ff. BayEUG, (1) ohne den in § 18 Abs. 1 BayIfSMV genannten Verpflichtungen oder (2) ohne sicherzustellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an einer solchen Schule nachgekommen wird.;Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter);5000
4413761721;44137617;617;44137;21;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 20, § 27 Nr. 16 BayIfSMV;Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayIfSMV fällt nicht hierunter (zu bußgeldwehrten Maskenverstößen vgl. insb. lfd. Nr. 5);Verantwortlicher der Einrichtung, Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft;5000
4413761722;44137617;617;44137;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 23 Abs. 1, § 27 Nr. 17 BayIfSMV;Betreiber von untersagten Kulturstätten i.S.d. § 23 BayIfSMV (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, zoologische und botanische Gärten);"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4413761723;44137617;617;44137;23;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 24, § 27 Nr. 18 BayIfSMV;Personen, - die der Maskenpflicht nach § 24 Abs. 1 BayIfSMV nicht nachkommen - oder entgegen § 24 Abs. 3 BayIfSMV Alkohol konsumieren.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";250
4413761723;44137617;617;44137;23;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020;§ 24, § 27 Nr. 18 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 24 Abs. 2 BayIfSMV in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr alkoholische Getränke abgeben (Tankstellen, sonstige Verkaufsstellen oder durch Lieferdienste);"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4418276801;44182768;768;44182;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 28 Nr. 1 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht zur Angabe nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4418276802;44182768;768;44182;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 2, § 28 Nr. 2 BayIfSMV;Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund im Sinne des § 2 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4418276803;44182768;768;44182;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 3, § 28 Nr. 2 BayIfSMV;Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr, ohne dass ein Ausnahmegrund im Sinne des § 3 BayIfSMV vorliegt.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4418276804;44182768;768;44182;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 4 Abs. 1, § 28 Nr. 3 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 4 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4418276805;44182768;768;44182;5;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 5, § 7, § 28 Nr. 4 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 BayIfSMV, - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4418276805;44182768;768;44182;5;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 5, § 7, § 28 Nr. 4 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4418276806;44182768;768;44182;6;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 5, § 28 Nr. 5 BayIfSMV;- Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 5 Satz 2. - Mit sich führen oder Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände entgegen § 5 Satz 3.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4418276807;44182768;768;44182;7;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 7, § 28 Nr. 6 BayIfSMV;Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Teilnehmer einer Versammlung, § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;250
4418276808;44182768;768;44182;8;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 8, § 9, § 12, § 14, § 28 Nr. 7 BayIfSMV;"Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 2 BayIfSMV): - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen) und den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr (§ 8 BayIfSMV), - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen; in den Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Verkauf von Lebensmitteln nicht nachkommen, - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV).";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4418276809;44182768;768;44182;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 9, § 28 Nr. 8 BayIfSMV;Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276810;44182768;768;44182;10;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 10, § 28 Nr. 9 BayIfSMV;- Zulassung von Zuschauern entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 BayIfSMV, - Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen oder anderen Sportstätten entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Zulassung von Zuschauern trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276811;44182768;768;44182;11;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 10, § 28 Nr. 9 BayIfSMV;- Personen, die Sport entgegen § 10 Abs. 1 und/oder Abs. 2 betreiben, - Personen, die entgegen § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten nutzen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4418276812;44182768;768;44182;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 11, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 bis 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276813;44182768;768;44182;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 12 Abs. 1, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;- Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr oder zugehöriger Abholdienste entgegen § 12. - Betreiber von nach § 12 Satz 2 zulässigerweise geöffneten Betrieben und Großhandelsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche für die ersten 800 m² sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4418276814;44182768;768;44182;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche für die ersten 800 m² sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der für Kunden zugänglichen Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4418276815;44182768;768;44182;15;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 12 Abs. 2, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;Durchführung von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie z. B. Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276816;44182768;768;44182;16;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 12 Abs. 3, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276817;44182768;768;44182;17;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 12 Abs. 4, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können (4) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276818;44182768;768;44182;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 13, § 28 Nr. 12 BayIfSMV;Öffnung eines Gastronomiebetriebs entgegen § 13 BayIfSMV (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen, die nicht demselben Hausstand angehören, mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV).;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276819;44182768;768;44182;19;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 28 Nr. 12 BayIfSMV;Verzehr von Speisen und Getränken bei Gastronomiebetrieben vor Ort.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4418276820;44182768;768;44182;20;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 14, § 28 Nr. 13 BayIfSMV;- Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstigen gewerblichen Unterkünften, die Übernachtungsangebote nicht für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, § 14 Abs. 1 BayIfSMV. - Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 2 BayIfSMV, die nicht sicherstellen, dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die zu demselben Hausstand gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276820;44182768;768;44182;20;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 14, § 28 Nr. 13 BayIfSMV;Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 1 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4418276821;44182768;768;44182;21;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 15, § 28 Nr. 14 BayIfSMV;Durchführung von Tagungen, Kongressen oder Messen entgegen § 15 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses oder einer Messe;5000
4418276822;44182768;768;44182;22;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 16, § 28 Nr. 15 BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";25000
4418276823;44182768;768;44182;23;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 17 § 28 Nr. 16 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276824;44182768;768;44182;24;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 18, § 28 Nr. 17 BayIfSMV;Betreiben einer privaten Schule entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV oder nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an der privaten Schule nachgekommen wird.;Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter);5000
4418276825;44182768;768;44182;25;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 19, § 28 Nr. 18 BayIfSMV;Öffnung oder Betrieb einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Ferientagesbetreuung oder organisierte Spielgruppe entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder Betrieb einer heilpädagogischen Tagesstätte entgegen § 19 Abs. 2 BayIfSMV.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276826;44182768;768;44182;26;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 20, § 28 Nr. 19 BayIfSMV;Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV.;Verantwortlicher der Einrichtung, Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft;5000
4418276827;44182768;768;44182;27;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 23, § 28 Nr. 20 BayIfSMV;Betrieb von untersagten Kulturstätten i.S.d. § 23 BayIfSMV (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, zoologische und botanische Gärten);"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4418276828;44182768;768;44182;28;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 768 vom 17.12.2020;§ 24, § 28 Nr. 21 BayIfSMV;Personen, - die der Maskenpflicht nach § 24 Abs. 1 BayIfSMV nicht nachkommen - oder entgegen § 24 Abs. 3 BayIfSMV Alkohol konsumieren.;Person ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4426719301;44267193;193;44267;1;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;"Pflicht zur häuslichen Absonderung oder Pflicht, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, § 1 Abs. 1 Satz 1; § 3a Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV, § 4 Nr. 1 EQV";Ein- bzw. Rückreisender;2000
4426719302;44267193;193;44267;2;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Besuchsverbot, § 1 Abs. 1 Satz 2, § 4 Nr. 2 EQV;Ein- bzw. Rückreisender;600
4426719303;44267193;193;44267;3;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 3 EQV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4426719304;44267193;193;44267;4;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen, § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2, § 4 Nr. 3 EQV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4426719305;44267193;193;44267;5;Arbeitgeber;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Ausstellen einer unrichtigen Bescheinigung durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 oder § 3a Nr. 3, § 4 Nr. 4 EQV;Dienstherr, Arbeitgeber oder Auftraggeber;5000
4426719306;44267193;193;44267;6;Arbeitgeber;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu informieren, § 2 Abs. 2 Nr. 7 Teilsatz 2, § 4 Nr. 5 EQV;Dienstherr, Arbeitgeber oder Auftraggeber;5000
4426719307;44267193;193;44267;7;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Vorlage des negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6 EQV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4426719308;44267193;193;44267;8;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zum Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, § 2 Abs. 5 Satz 2 oder § 3 Abs. 4, § 4 Nr. 7 EQV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4426719309;44267193;193;44267;9;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Anmeldung (Mitteilung oder Ersatzmitteilung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erfolgen), § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2, § 9 Nr. 1 bzw. Nr. 2 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4426719310;44267193;193;44267;10;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Vorlage einer Bestätigung oder Ersatzmitteilung (diese muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen), § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 Halbsatz 1, § 9 Nr. 3 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;250
4426719311;44267193;193;44267;11;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (dieses muss vollständig, richtig und rechtzeitig vorgelegt werden) oder Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung, § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2, § 9 Nr. 4 CoronaEinreiseV i.V.m. Nr. 1.1, 1.2, 2.1 oder Nr. 2.2 und Nr. 5 AV Testnachweis;Ein- bzw. Rückreisender;2000
4426719312;44267193;193;44267;12;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht eine in § 5 CoronaEinreiseV genannten Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen, § 9 Nr. 5 CoronaEinreiseV;Beförderer;2000
4426719313;44267193;193;44267;13;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Kontrolle einer Bestätigung, einer Ersatzmitteilung oder eines Nachweises (Kontrolle muss richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgen), § 6 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 9 Nr. 6 CoronaEinreiseV;Beförderer;Risikogebiet: 5.000,00 € Hochinzidenzgebiet: 7.500,00 € Virusvariantengebiet: 10.000,00 €
4426719314;44267193;193;44267;14;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung, § 6 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 9 Nr. 7 CoronaEinreiseV;Beförderer;Risikogebiet: 5.000,00 € Hochinzidenzgebiet: 7.500,00 € Virusvariantengebiet: 10.000,00 €
4426719315;44267193;193;44267;15;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Datenübermittlung (diese müssen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt werden), § 7 Abs. 1, § 9 Nr. 8 CoronaEinreiseV;Beförderer;2000
4426719316;44267193;193;44267;16;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021;;Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung, § 1 Abs. 1, § 2 CoronaSchV;Beförderer;10000
4427220601;44272206;206;44272;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 2, § 29 Nr. 1 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 2 Satz 1 Nr. 2, d. h. soweit eine Pflicht zur Angabe nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 12 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5, 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4427220602;44272206;206;44272;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 4, § 29 Nr. 2 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 4 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4427220603;44272206;206;44272;3;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 5, § 7, § 29 Nr. 3 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 BayIfSMV, - Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4427220603;44272206;206;44272;3;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 5, § 7, § 29 Nr. 3 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4427220604;44272206;206;44272;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 5, § 29 Nr. 4 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 5 Satz 2 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4427220605;44272206;206;44272;5;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 7, § 29 Nr. 5 BayIfSMV;Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Teilnehmer einer Versammlung, § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;250
4427220606;44272206;206;44272;6;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 22, § 23, § 29 Nr. 6 BayIfSMV;"Verstoß gegen die Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV): - Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (hierzu gehören auch Taxen) oder ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; entsprechendes gilt für die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr (§ 8 BayIfSMV), - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen; in den Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 BayIfSMV gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Märkten nicht nachkommen, - Kunden/Gäste von Gastronomiebetrieben, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV), - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV), - Kunden/Besucher, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in Bibliotheken und Archiven nicht nachkommen, - Besucher von Kulturstätten, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen.";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4427220607;44272206;206;44272;7;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 9, § 29 Nr. 7 BayIfSMV;Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220608;44272206;206;44272;8;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 10, § 29 Nr. 8 BayIfSMV;- Zulassung von Zuschauern entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 BayIfSMV, - Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen oder anderen Sportstätten entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Zulassung von Zuschauern trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220609;44272206;206;44272;9;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 10, § 29 Nr. 8 BayIfSMV;- Personen, die Sport entgegen § 10 Abs. 1 BayIfSMV und/oder Abs. 2 BayIfSMV betreiben, - Personen, die entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten nutzen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4427220610;44272206;206;44272;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 8, § 11, § 29 Nr. 9 BayIfSMV;- Veranstaltung oder Durchführung von touristischen Busreisen entgegen § 8 Abs. 3 BayIfSMV, - Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1 oder Abs. 4 bis 6 BayIfSMV, - Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220611;44272206;206;44272;11;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 12 Abs. 1, § 29 Nr. 10 BayIfSMV;- Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr oder Abholdienste entgegen § 12 Abs. 1 BayIfSMV, - Betreiber von nach § 12 Abs. 1 BayIfSMV zulässigerweise geöffneten Betrieben und Großhandelsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als gestattet, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220611;44272206;206;44272;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 12 Abs. 1, § 29 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Ladengeschäften i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 7 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass der Zutritt für Kunden nur nach vorheriger Terminreservierung gestattet wird, (2) nicht die Kontaktdaten der Kunden erheben.;Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);1000
4427220612;44272206;206;44272;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 29 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher ist als gestattet, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4427220613;44272206;206;44272;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 12 Abs. 2, § 29 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, (1) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV untersagte Dienstleistungen durchführen, (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (3) nicht sicherstellen, dass die Kundenbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, Abs. 2 (4) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, (5) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können oder (6) nicht sicherstellen, dass die Zutrittssteuerung durch vorherige Terminreservierung erfolgt.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4427220614;44272206;206;44272;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 12 Abs. 3, § 29 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220615;44272206;206;44272;15;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 12 Abs. 4, § 29 Nr. 10 BayIfSMV;Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten, (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können oder (4) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.;"Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220616;44272206;206;44272;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 13, § 29 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die (1) entgegen § 13 BayIfSMV den Gastronomiebetrieb öffnen oder betreiben, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können (bei Betriebskantinen).;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220617;44272206;206;44272;17;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 13, § 29 Nr. 11 BayIfSMV;Verzehr von Speisen oder Getränken bei Gastronomiebetrieben vor Ort entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4427220618;44272206;206;44272;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 14, § 29 Nr. 12 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die - Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, die Übernachtungsangebote für andere als glaubhaft notwendige (insbesondere berufliche und geschäftliche) Zwecke zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt (§ 14 Abs. 1 BayIfSMV). - Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, (2) nicht sicherstellen, dass nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die zu demselben Hausstand gehören, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen könnenr;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220618;44272206;206;44272;18;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 14, § 29 Nr. 12 BayIfSMV;Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 2, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4427220619;44272206;206;44272;19;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 15, § 29 Nr. 13 BayIfSMV;Durchführung von Tagungen, Kongressen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 15 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Messe oder einer vergleichbaren Veranstaltung;5000
4427220620;44272206;206;44272;20;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 16, § 29 Nr. 14 BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";25000
4427220621;44272206;206;44272;21;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 17, § 29 Nr. 15 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i. S. d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220622;44272206;206;44272;22;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 18, § 29 Nr. 16 BayIfSMV;Betreiben einer privaten Schule entgegen § 18 Abs. 1 BayIfSMV oder nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an der privaten Schule nachgekommen wird.;Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter);5000
4427220622;44272206;206;44272;22;Erziehungsberechtigter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 18, § 29 Nr. 16 BayIfSMV;Erziehungsberechtigte, die wiederholt und beharrlich nicht dafür sorgen, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird, § 18 Abs. 2 Satz 4 BayIfSMV.;Erziehungsberechtigter der betroffenen Schüler;1000
4427220623;44272206;206;44272;23;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 19, § 29 Nr. 17 BayIfSMV;Öffnung oder Betrieb einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, heilpädagogische Tagesstätte, Ferientagesbetreuung oder organisierte Spielgruppe entgegen § 19 BayIfSMV.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220624;44272206;206;44272;24;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 20, § 29 Nr. 18 BayIfSMV;Betrieb von Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Angeboten der Erwachsenenbildung und vergleichbaren Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV.;Verantwortlicher der Einrichtung, Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft;5000
4427220625;44272206;206;44272;25;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 23, § 29 Nr. 19 BayIfSMV;Betrieb von Kulturstätten entgegen § 23 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4427220626;44272206;206;44272;26;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 24, § 29 Nr. 20 BayIfSMV;Personen - die der Maskenpflicht nach § 24 Abs. 1 BayIfSMV nicht nachkommen, - oder entgegen § 24 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4427220627;44272206;206;44272;27;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021;§ 26, § 29 Nr. 21 BayIfSMV;Personen, die sich entgegen § 26 BayIfSMV außerhalb einer Wohnung aufhalten.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4437144101;44371441;441;44371;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 5, § 28 Nr. 1 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2, d. h. soweit eine Pflicht zur Angabe nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach der BayIfSMV zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 14 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Nr. 7, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4437144102;44371441;441;44371;2;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 6, § 28 Nr. 2 BayIfSMV;Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 6 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4437144103;44371441;441;44371;3;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 7 Abs. 1 bis 3, § 9, § 28 Nr. 3 BayIfSMV;- Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 BayIfSMV, - Durchführung einer Versammlung entgegen § 9 Abs. 2 BayIfSMV oder - Veranstalter kann entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 4 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4437144103;44371441;441;44371;3;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 7 Abs. 1 bis 3, § 9, § 28 Nr. 3 BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 7 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung;500
4437144104;44371441;441;44371;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 7 Abs. 4, § 28 Nr. 4 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 7 Abs. 4.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4437144105;44371441;441;44371;5;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 9, § 28 Nr. 5 BayIfSMV;Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Teilnehmer einer Versammlung, § 9 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;250
4437144106;44371441;441;44371;6;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 3 Abs. 4, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 28 Nr. 6 BayIfSMV;"Verstoß gegen die Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 und 2 BayIfSMV): - Personen, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen auf zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten und die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wurden (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BayIfSMV), - Personen, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 BayIfSMV), - Personen, die ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen auf Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BayIfSMV), - Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 8 Nr. 3 BayIfSMV), - Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer FFP2-Maskenpflicht (Gäste) bzw. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Kontroll- und Servicepersonal) im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen (§ 10 BayIfSMV), - Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 11 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen; in den Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 BayIfSMV gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher, im Übrigen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, - Personen, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in Sportstätten nicht nachkommen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BayIfSMV), - Fahrgäste bzw. Besucher, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen im Rahmen der in § 13 Abs. 1 und 3 BayIfSMV genannten Freizeiteinrichtungen nicht nachkommen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BayIfSMV), - Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in den in § 14 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, Praxen, Märkten nicht nachkommen, - Kunden/Gäste von Gastronomiebetrieben, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 BayIfSMV) und - Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 16 Nr. 5 BayIfSMV).";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4437144107;44371441;441;44371;7;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 11, § 28 Nr. 7 BayIfSMV;Betreiber von den in § 11 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV).;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144108;44371441;441;44371;8;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 12, § 28 Nr. 8 BayIfSMV;- Zulassung von Zuschauern entgegen § 12 Abs. 2 BayIfSMV. - Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen oder anderen Sportstätten entgegen § 12 Abs. 3 BayIfSMV. - Durchführung von praktischer Sportausbildung entgegen § 12 Abs. 1 BayIfSMV.;"Person, welche die Entscheidung über den Betrieb, die Zulassung von Zuschauern oder die Durchführung von praktischer Sportausbildung trifft (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144109;44371441;441;44371;9;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 12, § 28 Nr. 8 BayIfSMV;- Personen, die Sport betreiben entgegen § 12 Abs. 1 BayIfSMV. - Personen, die entgegen § 12 Abs. 3 BayIfSMV Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten nutzen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4437144110;44371441;441;44371;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 13, § 28 Nr. 9 BayIfSMV;- Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 13 Abs. 1, 3 oder 4 BayIfSMV. - Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 13 Abs. 1 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144111;44371441;441;44371;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 14 Abs. 1, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Öffnung von Betrieben des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV: Betreiber, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4437144112;44371441;441;44371;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Einkaufszentrum anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums für die ersten 800 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i. d. R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);5000
4437144113;44371441;441;44371;13;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 14 Abs. 2, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von körpernahen Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Einkaufszentrum anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums für die ersten 800 m2 der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung;5000
4437144113;44371441;441;44371;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 14 Abs. 2, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Dienstleistungsbetrieben i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3, die nicht die Kontaktdaten der Kunden erheben.;Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.);1000
4437144114;44371441;441;44371;14;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 14 Abs. 3, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Kunden/Patienten nicht höher ist als ein Kunde/Patient je 10 m2 der für Kunden/Patienten zugänglichen Praxisfläche für die ersten 800 m2 der für Kunden/Patienten zugänglichen Praxisfläche sowie zusätzlich ein Kunde/Patient je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der für Kunden/Patienten zugänglichen Fläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Verantwortlicher der Praxis (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144115;44371441;441;44371;15;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 14 Abs. 4, § 28 Nr. 10 BayIfSMV;Veranstaltung eines Marktes entgegen den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV oder Veranstalter eines Marktes, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Veranstalter des Marktes (i. d. R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144116;44371441;441;44371;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 15, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 15 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb öffnen oder die einen Gastronomiebetrieb betreiben und (1) gastronomische Angebote außerhalb der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr zur Verfügung stellen, (2) nicht sicherstellen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand gewährleistet ist, (3) nicht sicherstellen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 BayIfSMV vorweisen können, (4) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (5) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144116;44371441;441;44371;16;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 15, § 28 Nr. 11 BayIfSMV;Gastronomiebetreiber, die nicht die Kontaktdaten der Gäste i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 6 BayIfSMV erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4437144117;44371441;441;44371;17;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 16, § 28 Nr. 12 BayIfSMV;Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass jeder Übernachtungsgast bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegt, (2) nicht sicherstellen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 BayIfSMV verfügen, (3) Gäste entgegen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit unterbringen, (4) nicht sicherstellen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, (5) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder. (6) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144117;44371441;441;44371;17;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 16, § 28 Nr. 12 BayIfSMV;Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die nicht die Kontaktdaten der Gäste i. S. d. § 16 Nr. 7 BayIfSMV erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4437144118;44371441;441;44371;18;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 17, § 28 Nr. 13 BayIfSMV;- Durchführung von Tagungen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 17 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 BayIfSMV (vgl. hierzu lfd. Nr. 24). - Durchführung von Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 17 Abs. 2 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Messe oder einer vergleichbaren Veranstaltung;5000
4437144119;44371441;441;44371;19;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 18, § 28 Nr. 14 BayIfSMV;Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 18 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";25000
4437144120;44371441;441;44371;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 19, § 28 Nr. 15 BayIfSMV;Verantwortliche, die bei Prüfungen i. S. d. § 19 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.;"Verantwortlicher der Prüfung (i. d. R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144121;44371441;441;44371;21;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 20, § 28 Nr. 16 BayIfSMV;Betreiben einer privaten Schule entgegen § 20 Abs. 1 BayIfSMV oder nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV an der privaten Schule nachgekommen wird.;Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter);5000
4437144122;44371441;441;44371;22;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 21, § 28 Nr. 17 BayIfSMV;Öffnung oder Betrieb einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, heilpädagogischen Tagesstätte, Ferientagesbetreuung oder organisierten Spielgruppe entgegen § 21 BayIfSMV.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144123;44371441;441;44371;23;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 22, § 28 Nr. 18 BayIfSMV;Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Instrumental- oder Gesangsunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 22 BayIfSMV.;Verantwortlicher der Einrichtung, Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft;5000
4437144124;44371441;441;44371;24;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 25, § 28 Nr. 19 BayIfSMV;"- Durchführung kultureller Veranstaltungen entgegen § 25 Abs. 1 BayIfSMV: (1) Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden; diese bestimmt sich einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. (2) Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl unter freiem Himmel; hierbei sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. (3) Nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand eingehalten wird. (4) Nicht sicherstellen, dass Besucher in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. (5) Veranstalter, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. - Betrieb von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen oder vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten entgegen § 25 Abs. 2 BayIfSMV (1) Überschreiten der zulässigen Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden; diese bestimmt sich einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. (2) Nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand eingehalten wird. (3) Betreiber/Veranstalter, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.";"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4437144124;44371441;441;44371;24;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 25, § 28 Nr. 19 BayIfSMV;Betreiber/Veranstalter, die nicht die Kontaktdaten der Besucher i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ggf. i. V. m. § 25 Abs. 2 BayIfSMV erheben.;"Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4437144125;44371441;441;44371;25;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 441 vom 24.06.2021;§ 26, § 28 Nr. 20 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 26 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4441855601;44418556;556;44418;1;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur Anmeldung nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (Mitteilung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise erfolgen), § 3 Abs. 1, § 13 Nr. 1 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4441855602;44418556;556;44418;2;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur unverzüglichen Absonderung, d.h. Pflicht, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 13 Nr. 2 oder Nr. 3 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;2000
4441855603;44418556;556;44418;3;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Besuchsverbot, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 13 Nr. 4 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;600
4441855604;44418556;556;44418;4;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4441855605;44418556;556;44418;5;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;500
4441855606;44418556;556;44418;6;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht bei der Einreise auf dem Luftweg auf Anforderung des Beförderers einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen (Verstöße lfd. Nr. 4 oder Nr. 5 sind vorrangig), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;250
4441855607;44418556;556;44418;7;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht bei Einreisen aus allen übrigen Gebieten auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;250
4441855608;44418556;556;44418;8;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur Aushändigung einer vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung im Falle des § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung des Beförderers, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt oder ansonsten auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Aushändigung der Ersatzmitteilung muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen), § 7 Abs. 3 Satz 1, § 13 Nr. 6 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4441855609;44418556;556;44418;9;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht, sofern eine Anforderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaEinreiseV nicht erfolgt ist, eine digitale Einreiseanmeldung richtig, vollständig und rechtzeitig (innerhalb von 24 Stunden) nachzuholen oder eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung richtig und rechtzeitig an die zuständige Behörde zu übermitteln, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 13 Nr. 7 CoronaEinreiseV;Ein- bzw. Rückreisender;1000
4441855610;44418556;556;44418;10;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht eine in § 8 CoronaEinreiseV genannte Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen, § 13 Nr. 8 CoronaEinreiseV;Beförderer (Person, welche nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen);2000
4441855611;44418556;556;44418;11;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur Kontrolle einer Bestätigung, einer Ersatzmitteilung oder eines Nachweises (Kontrolle muss richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgen), § 9 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 13 Nr. 9 CoronaEinreiseV;Beförderer (Person, welche die erforderliche Kontrolle nicht durchführt);Hochrisikogebiet: 7.500,00 € Virusvariantengebiet: 10.000,00 € Luftweg aus übrigen Gebieten: 5.000,00 €
4441855612;44418556;556;44418;12;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung, § 9 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder § 10 Absatz 1, § 13 Nr. 10, Nr. 11 CoronaEinreiseV;Beförderer (Person, welche die Beförderung durchführt);Hochrisikogebiet: 7.500,00 € Virusvariantengebiet: 10.000,00 € Luftweg aus übrigen Gebieten: 5.000,00 €
4441855613;44418556;556;44418;13;Beförderer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur Datenübermittlung (diese müssen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt werden), § 11 Abs. 1, § 13 Nr. 12 CoronaEinreiseV;Beförderer (Person, welche der Übermittlungspflicht nicht nachkommt);2000
4441855614;44418556;556;44418;14;Reisender;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 556 vom 10.08.2021;;Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (Unterziehung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG, Nr. 1, Nr. 3 AV Testnachweis, § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG;Ein- bzw. Rückreisender;500
4444261701;44442617;617;44442;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 2, § 19 Nr. 1 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4444261702;44442617;617;44442;2;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 2, § 19 Nr. 1 BayIfSMV;Veranstalter, der entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4444261703;44442617;617;44442;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 3, § 9, § 11, § 15 Abs. 3, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 3, § 9, § 11 oder § 15 Abs. 3 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4444261704;44442617;617;44442;4;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 3, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4444261705;44442617;617;44442;5;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 4, § 19 Nr. 3 BayIfSMV;Durchführung einer größeren Veranstaltung entgegen § 4 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4444261706;44442617;617;44442;6;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 4, § 19 Nr. 4 BayIfSMV;Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen § 5 BayIfSMV bei allen Veranstaltungen ab 1000 Personen, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in der Gastronomie, in dem Beherbergungswesen, bei Tagungen, Kongressen, Messen, kulturellen Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4444261706;44442617;617;44442;6;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 4, § 19 Nr. 4 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 5 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4444261707;44442617;617;44442;7;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 6, § 19 Nr. 5 BayIfSMV;Nichterstellen eines Infektionsschutzkonzepts entgegen § 6 Abs. 1 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4444261708;44442617;617;44442;8;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 8, § 19 Nr. 6 BayIfSMV;Teilnahme an einer Versammlung entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;500
4444261708;44442617;617;44442;8;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 8, § 19 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen entgegen § 8 Abs. 2 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Versammlung;5000
4444261709;44442617;617;44442;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 9, § 19 Nr. 7 BayIfSMV;Betreiber von den in § 9 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Infektionsschutzkonzept erstellt haben.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4444261710;44442617;617;44442;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 10, § 19 Nr. 8 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 10 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4444261711;44442617;617;44442;11;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 12, § 19 Nr. 9 BayIfSMV;Durchführung einer Messe entgegen § 12 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Messe;5000
4444261712;44442617;617;44442;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 13, § 19 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiben einer privaten Schule entgegen § 13 BayIfSMV, ohne den in § 13 Abs. 2 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.;Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter);5000
4444261713;44442617;617;44442;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 14, § 19 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiben von Angeboten der Kindertagesbetreuung, ohne den in § 14 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4444261714;44442617;617;44442;14;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 15 Abs. 1, § 19 Nr. 12 BayIfSMV;Durchführung eines Volksfestes oder einer öffentlichen Festivität entgegen § 15 Abs. 1 BayIfSMV.;Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Volksfestes oder einer öffentlichen Festivität trifft.;5000
4444261715;44442617;617;44442;15;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 15 Abs. 1, § 19 Nr. 12 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 15 Abs. 1 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4444261716;44442617;617;44442;16;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 15 Abs. 2, § 19 Nr. 12 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 15 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4444261717;44442617;617;44442;17;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 617 vom 03.09.2021;§ 15 Abs. 4, § 19 Nr. 13 BayIfSMV;Betrieb von Einrichtungen (Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen) entgegen § 15 Abs. 4 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773501;44487735;735;44487;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 2, § 19 Nr. 1 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4448773502;44487735;735;44487;2;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 2, § 19 Nr. 1 BayIfSMV;Veranstalter, der entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4448773503;44487735;735;44487;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 3, § 9, § 11, § 15 Abs. 3, 4, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 3, § 9, § 11 oder § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4448773504;44487735;735;44487;4;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 3, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer sowie der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773505;44487735;735;44487;5;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 3, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber, die entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ggf. in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BayIfSMV ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren.;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber;250
4448773506;44487735;735;44487;6;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 3a, § 19 Nr. 2a BayIfSMV;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die entgegen § 3a BayIfSMV Einrichtungen oder Veranstaltungen mit Erleichterungen nach § 3a BayIfSMV betreiben, ohne dass die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten sind.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773507;44487735;735;44487;7;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 3a, § 19 Nr. 2a BayIfSMV;Personen, die entgegen § 3a BayIfSMV eine Einrichtung oder Veranstaltung ohne die nach § 3a BayIfSMV erforderlichen persönlichen Voraussetzungen betreten.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4448773508;44487735;735;44487;8;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 4, § 19 Nr. 3 BayIfSMV;Durchführung einer größeren Veranstaltung entgegen § 4 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4448773509;44487735;735;44487;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 4, § 19 Nr. 4 BayIfSMV;Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen § 5 BayIfSMV bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1.000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in dem Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte, in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayIfSMV keine Anwendung findet.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4448773509;44487735;735;44487;9;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 4, § 19 Nr. 4 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 5 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4448773510;44487735;735;44487;10;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 6, § 19 Nr. 5 BayIfSMV;Nichterstellen eines Infektionsschutzkonzepts entgegen § 6 Abs. 1 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773511;44487735;735;44487;11;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 8, § 19 Nr. 6 BayIfSMV;Teilnahme an einer Versammlung entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;500
4448773511;44487735;735;44487;11;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 8, § 19 Nr. 6 BayIfSMV;Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen entgegen § 8 Abs. 2 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Versammlung;5000
4448773512;44487735;735;44487;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 9, § 19 Nr. 7 BayIfSMV;Betreiber von den in § 9 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Infektionsschutzkonzept erstellt haben.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773513;44487735;735;44487;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 10, § 19 Nr. 8 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 10 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773514;44487735;735;44487;14;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 12, § 19 Nr. 9 BayIfSMV;Durchführung einer Messe entgegen § 12 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Messe;5000
4448773515;44487735;735;44487;15;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 13, § 19 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiben einer privaten Schule entgegen § 13 BayIfSMV, ohne den in § 13 Abs. 2 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.;Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter);5000
4448773516;44487735;735;44487;16;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 14, § 19 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiben von Angeboten der Kindertagesbetreuung, ohne den in § 14 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4448773517;44487735;735;44487;17;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 15 Abs. 1, § 19 Nr. 12 BayIfSMV;Durchführung eines Volksfestes oder einer öffentlichen Festivität entgegen § 15 Abs. 1 BayIfSMV.;Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Volksfestes oder einer öffentlichen Festivität trifft;5000
4448773518;44487735;735;44487;18;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 15 Abs. 1, § 19 Nr. 12 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 15 Abs. 1 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4448773519;44487735;735;44487;19;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 15 Abs. 2, § 19 Nr. 12 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 15 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4448773520;44487735;735;44487;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021;§ 15 Abs. 4, § 19 Nr. 13 BayIfSMV;Betrieb von Einrichtungen (Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayIfSMV) entgegen § 15 Abs. 4 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4451078901;44510789;789;44510;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 789 vom 10.11.2021;§ 2, § 16, § 17, § 17a, § 19 Nr. 1 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 17 Satz 2 Nr. 5, § 17a Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV, ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4451078903;44510789;789;44510;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 789 vom 10.11.2021;§ 3, § 9, § 11, § 15 Abs. 3, 4, § 16, § 17, § 17a, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 3, § 9, § 11 oder § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 17 Satz 2 Nr. 5, § 17a Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV, eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4451078905;44510789;789;44510;5;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 789 vom 10.11.2021;§ 3, § 16, § 17, § 17a, § 19 Nr. 2 BayIfSMV;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber, die entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BayIfSMV, ggf. jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 17 Satz 2 Nr. 5, § 17a Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV, ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren.;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber;250
4451078921;44510789;789;44510;21;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 789 vom 10.11.2021;§ 17, § 17a, § 19 Nr. 14 BayIfSMV;Inhaber, die entgegen § 17 Satz 2 Nr. 4 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 17a Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellen, dass der Beschäftigte einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4451078922;44510789;789;44510;22;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 789 vom 10.11.2021;§ 17, § 17a, § 19 Nr. 14 BayIfSMV;Inhaber, die entgegen § 17 Satz 2 Nr. 4 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 17a Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV, ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";250
4452682801;44526828;828;44526;1;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 2, § 17 Nr. 1 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682802;44526828;828;44526;2;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 2, § 17 Nr. 1 BayIfSMV;Veranstalter, der entgegen § 2 Abs. 4 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4452682803;44526828;828;44526;3;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 3, § 17 Nr. 2 BayIfSMV;Personen, die sich entgegen § 3 Abs. 1 BayIfSMV mit weiteren Personen aufhalten.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682804;44526828;828;44526;4;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 4 oder § 5 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682805;44526828;828;44526;5;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV;Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die entgegen § 4 Abs. 5 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BayIfSMV, nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer sowie der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682806;44526828;828;44526;6;Betreiber;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 4, § 5, § 17 Nr. 3 BayIfSMV;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber, die entgegen § 4 Abs. 5 BayIfSMV, ggf. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BayIfSMV, ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren.;Anbieter, Veranstalter oder Betreiber;250
4452682807;44526828;828;44526;7;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 4, § 17 Nr. 4 BayIfSMV;Durchführung einer Veranstaltung entgegen § 4 Abs. 2 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4452682808;44526828;828;44526;8;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 6, § 17 Nr. 5 BayIfSMV;Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen § 6 BayIfSMV bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in dem Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";1000
4452682808;44526828;828;44526;8;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 6, § 17 Nr. 5 BayIfSMV;Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 6 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682809;44526828;828;44526;9;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 7, § 17 Nr. 6 BayIfSMV;Nichterstellen eines Infektionsschutzkonzepts entgegen § 7 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682810;44526828;828;44526;10;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 9, § 17 Nr. 7 BayIfSMV;Teilnahme an einer Versammlung entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;500
4452682810;44526828;828;44526;10;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 9, § 17 Nr. 7 BayIfSMV;Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen entgegen § 9 Abs. 2 BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Versammlung;5000
4452682811;44526828;828;44526;11;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 10, § 17 Nr. 8 BayIfSMV;Betreiben eines Ladengeschäfts oder veranstalten eines Jahrmarkts entgegen § 10 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.); Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Jahrmarkts trifft.";5000
4452682812;44526828;828;44526;12;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 11, § 17 Nr. 9 BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 11 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682813;44526828;828;44526;13;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 12, § 17 Nr. 10 BayIfSMV;Betreiben einer privaten Schule nach den Art. 90 ff. des BayEUG entgegen § 12 BayIfSMV, ohne den in § 12 Abs. 2 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.;Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter);5000
4452682814;44526828;828;44526;14;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 12, § 17 Nr. 10 BayIfSMV;Betreten des Schulgeländes durch Dritte, ohne im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet zu sein (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV).;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682815;44526828;828;44526;15;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 13, § 17 Nr. 11 BayIfSMV;Betreiben von Angeboten der Kindertagesbetreuung, ohne den in § 13 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682816;44526828;828;44526;16;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 13, § 17 Nr. 11 BayIfSMV;"Betreten des Geländes von Kindertagesbetreuungsstätten durch Dritte, ohne im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet zu sein; ausgenommen ist die Abgabe oder Abholung von Kindern (§ 13 Abs. 5 Satz 1 BayIfSMV).";Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682817;44526828;828;44526;17;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV;Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 14 Abs. 1 BayIfSMV.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);500
4452682818;44526828;828;44526;18;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV;Personen, die entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682819;44526828;828;44526;19;Entscheidende Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 14, § 17 Nr. 12 BayIfSMV;Durchführung eines Volksfestes entgegen § 14 Abs. 1 BayIfSMV.;Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Volksfestes trifft.;5000
4452682820;44526828;828;44526;20;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 14, § 17 Nr. 13 BayIfSMV;Betrieb von Einrichtungen (Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen) entgegen § 14 Abs. 3 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682821;44526828;828;44526;21;Veranstalter;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 15 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BayIfSMV;Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayIfSMV.;Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung;5000
4452682822;44526828;828;44526;22;Teilnehmer;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BayIfSMV;Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayIfSMV.;Teilnehmer einer Versammlung;500
4452682823;44526828;828;44526;23;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. bb BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, einer Tanzschule oder anderer Sportstätten.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682823;44526828;828;44526;23;Handelnde Person;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. bb BayIfSMV;Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, einer Tanzschule oder anderer Sportstätten.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG), die die Einrichtung nutzen.;250
4452682824;44526828;828;44526;24;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. cc BayIfSMV;Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682825;44526828;828;44526;25;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. dd BayIfSMV;Personen, die entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BayIfSMV eine Dienstleistung, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, erbringen.;"Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i. d. R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682826;44526828;828;44526;26;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. ee BayIfSMV;Personen, die entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayIfSMV Unterkünfte zur Verfügung stellen.;"Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682827;44526828;828;44526;27;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. ff BayIfSMV;Betrieb von außerschulischen Bildungsangeboten (einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BayIfSMV.;Verantwortlicher der Einrichtung, Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft;5000
4452682828;44526828;828;44526;28;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. a, Doppelbuchst. gg BayIfSMV;Betrieb oder Durchführung von untersagten Kulturstätten oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i oder j BayIfSMV.;"Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682829;44526828;828;44526;29;Verantwortlicher;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 15, § 17 Nr. 14 Buchst. b BayIfSMV;Betreiben eines Ladengeschäfts entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 BayIfSMV.;"Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682830;44526828;828;44526;30;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG;Arbeitgeber und Beschäftigte, die entgegen § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Arbeitsstätte betreten.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682831;44526828;828;44526;31;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG;Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher, die entgegen § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG eine Einrichtung oder ein Unternehmen betreten.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250
4452682832;44526828;828;44526;32;Arbeitgeber;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11d IfSG;Arbeitgeber sowie die Leitungen der in § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen, die entgegen § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwachen.;"Arbeitgeber bzw. Verantwortlicher der Einrichtung oder des Unternehmens (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)";5000
4452682833;44526828;828;44526;33;Person ab 14;Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 828 vom 26.11.2021;§ 28b, § 73 Abs. 1a Nr. 11e IfSG;Personen, die entgegen § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzen.;Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG);250